So die Mail von der Dekra ist da
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Solange sie genehmigte Teile verwenden (erkennbar am Genehmigungszeichen auf dem Bauteil, in der Regel "E" oder "e" im Kreis bzw. Rechteck oder
Wellenlinie mit folgender Genehmigungsnummer) ist dies zulässig. Anbaumaße und -Vorschriften müssen dabei beachtet werden.
Lichttechnische Einrichtungen sind inkl. ihrer Leuchtmittel bauartgenehmigungspflichtige Teile. Die Bauartgenehmigung bezieht sich dabei immer auf die vorgesehene Funktion, die auch aus dem Kennbuchstaben der Abschlussscheibe hervorgeht.
Der Anbau unter diesen Bedingungen ist abnahmefrei. Betriebserlaubnisse oder andere Dokumente sind nicht erforderlich.
Das EG- bzw. ECE-Prüfzeichen für lichttechnische Einrichtungen weist in Verbindung mit dem darüber oder daneben befindlichen Code der Leuchtenklasse eindeutig auf einen Verwendungsbereich hin.
Der Code bzw. die Kennung/Kategorie für die Leuchtenklasse Kennzeichenleuchten lautet "L".
Die Bauartgenehmigung gilt auch für das zu verwendende Leuchtmittel. Es ist daher auch nicht zulässig nur das Leuchtmittel (die Glühlampe) gegen ein entsprechend gesockeltes LED-Leuchtmittel auszutauschen.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
i.A. Andreas Forkert
Das sollte reichen als Aussage das meine Kennzeichenbleuchtung EINTRAGUNGSFREI IST
